AGB

I. Geltung der Bedingungen

Für unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Mit der Bestellung der Ware oder Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Kollidierende bzw. anders lautende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden von uns nicht anerkannt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

II. Angebot und Vertragsschluss

An unsere Angebote halten wir uns 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Unsere Angebote sind ausschließlich projektbezogen und haben nur für das jeweilige regionale Einsatzgebiet Gültigkeit.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

III. Preise

Die vereinbarten Preise enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer und sind bei Rahmenverträgen für 12 Monate nach schriftlicher Vereinbarung gültig, für Einzelverträge gilt eine Preisbindefrist von 3 Monaten nach schriftlicher Vereinbarung. Der Rückbau oder die Rücknahme von Material ist nicht in den Preisen enthalten. Im Fall der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers entfallen sämtliche in noch offenen Rechnungen abgesetzten Sonderrabatte und Nachlässe.

IV. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungszugang ohne jeden nicht schriftlich vereinbarten Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes schriftlich vereinbart worden ist. Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen zu verlangen. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5,5 v.H. über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind vorbehalten. Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Auftraggeber nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.

Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, werden alle unsere Forderungen gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig. Im Falle des Verzuges sind wir ohne weitere Vorankündigung berechtigt, von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Wir werden dann von sämtlichen Lieferund Leistungspflichten befreit. Schecks und Zahlungsanweisungen werden von uns nur nach Vereinbarung entgegen genommen. Die Erfüllung gilt jedoch erst dann als bewirkt, wenn uns die betreffende Scheck-Überweisungssumme endgültig zugeflossen ist.

Wir sind berechtigt, die uns übergebenen Zahlungsmittel weiterzugeben. Alle mit der Einbeziehung, Diskontierung und Weitergabe verbundenen Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Solche Kosten und Spesen sind nach erfolgter schriftlicher Aufgabe innerhalb einer Woche fällig und zahlbar.

V. Termine und Fristen

Von uns im Hinblick auf die Lieferung oder Leistung genannte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich schriftlich vereinbart wurden. Die Einhaltung eines ausdrücklich vereinbarten Termins bzw. einer ausdrücklich vereinbarten Frist setzt die rechtzeitige schriftliche Beauftragung voraus. Für die Ausführung der beauftragten Leistungen notwendige Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, z.B. Genehmigungen, Planungsunterlagen, Beistellungen oder Vorunternehmerleistungen, sind rechtzeitig durch den Auftraggeber zu erbringen. Anderenfalls, sowie auch bei Lieferverzögerung aufgrund höherer Gewalt und bei allen sonst von uns nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten, verlängern sich Lieferungs- und Leistungsfristen angemessen. Wir sind berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen vorzunehmen.

VI. Erfüllungsort/ Abnahme/ Gefahrenübergang

Im Rahmen des Projektgeschäftes ist Erfüllungsort der Standort des jeweiligen Bauvorhabens. Für Bauleistungen wird die Geltung der VOB, Teil B, aktuelle Fassung vereinbart.

VII. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an Stoffen und Teilen bis zur restlosen Bezahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Stoffe und Teile zurück zu nehmen. In dieser Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor.

Wir sind nach Rücknahme zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
– abzüglich angemessener Verwertungskosten
– anzurechnen.

Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

VIII. Preisgleitklausel

Die Preise basieren auf den Rohstoffpreisen (Quelle: Statistisches Bundesamt) zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Ändern sich die Rohstoffpreise gegenüber dem Stand zur Angebotslegung um mehr als 10 %, so ändern sich die Preise der Positionen, bei denen die Lieferung dieser Rohstoffe Bestandteil der Leistung ist, entsprechend.

IX. Insolvenzregelung

fu2com kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät oder von ihm oder zulässiger Weise von fu2com oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

X. Gewährleistung

Bei Lieferverträgen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Bei Bauverträgen gelten die Regelungen der VOB/Teil B. Insbesondere § 13 VOB/B. Eine förmliche Abnahme wird nicht vereinbart. Nimmt der Auftraggeber die Bauleistung in Benutzung oder lässt er diese durch Dritte nutzen, ist dies als Abnahmeerklärung anzusehen.

XI. Haftung

Wir haften nur bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verschulden. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Dies gilt auch für das Handeln von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

XII. Abtretungsverbot

Eine Abtretung von Ansprüchen, die dem Auftraggeber gegen uns zustehen, an Dritte, einschließlich etwaiger Gewährleistungsansprüche, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche von Nachunternehmern oder Kunden gegen uns.

XIII. Beistellungen des Auftraggebers

Zusätzliche Kosten, die auf Mängeln an Beistellungen des Auftraggebers basieren (Anfahrten/ Einbau/ Ausbau) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

XIV. Schutz Urheberrechte

Der Auftraggeber ist zur einmaligen Planumsetzung berechtigt. Für Zeichnungen/ Darstellungen/ technische Unterlagen behalten wir uns alle Rechte vor. Dies gilt auch für den Fall der Patenterteilung oder Gebrauchsmustereintragung. Ohne unsere vorherige Zustimmung dürfen diese Zeichnungen/ Darstellungen/ technischen Unterlagen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie dürfen auch durch den Empfänger oder Dritte nicht in anderer Weise missbräuchlich verwendet werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadensersatz und können strafrechtliche Folgen haben.

XV. Geheimhaltung/ Vertraulichkeit

Der Auftraggeber wird alle Informationen, Unterlagen und sonstige Hilfsmittel, die er im Zusammenhang mit dem Vertrag erhält, nur zur Durchführung des Vertrages verwenden. Solange wir einer Bekanntgabe nicht schriftlich zugestimmt haben, wird der Auftraggeber die Informationen und Unterlagen, den Abschluss des Vertrages sowie dessen Gegenstand vertraulich behandeln. Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber, ihm bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch nach Beendigung dieses Vertrages vertraulich zu behandeln und auf unseren Wunsch eine entsprechende Verpflichtungserklärung zu unterschreiben.

XVI. Anwendbares Recht/ Gerichtsstand

Es gilt das Recht der BRD, Vertragssprache ist Deutsch. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Ludwigsburg.

XVII. Salvatorische Klausel/ Schriftformerfordernis

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmungen sind durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.